Denn es geht direkt um den Schutz des eigenen Vermögens. Da fast alles, wenn nötig zum Ersatz des Schadens und der Folgekosten herangezogen werden kann.
Wenn Sie sich schon bereits gut auskennen, können Sie sich auch direkt mit uns in Verbindung setzen und ein Angebot für Ihre Privathaftpflichtversicherung anfordern.
Gebäude inklusive Nebengebäude und Garagen
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke die Schutz vor der Umwelt bieten
Falls auf dem Versicherungsgrundstück
Als Beispiel sollen die folgenden Punkte dienen. Sie gelten als mitversichert, wenn diese im Versicherungsschein genannt sind!
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Nutzwärmeschäden, Anprall eines Kraft-, Land-, Wasser-, Schienenfahrzeuges, Verpuffung, Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden, Überschalldruckwellen
Sturm ab einer Windstärke von 62km/Stunde, Hagel als Eiskörner
Rohrbruchschäden der Wasser Zu- oder Ableitung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Nässeschäden von Leitungswasser, Zu- und Ableitung auf dem Grundstück und außerhalb des Grundstückes im engen Umfang
Teilweise Überschwemmung des Grundstückes, Balkon, Dachterrasse etc. kann vereinzelt als extra Baustein abgesichert werden.
Regelmäßig wird hier eine Selbstbeteiligung in z.B. 10 % bis maximal 5.000 € vereinbart. Oder eine feste Summe von z.B. 500 € veranschlagt. Erste Versicherer bieten schon Selbstbeteiligungen für nur einzelne Gefahren an.
Im Schnitt gilt eine Wartezeit von 1 Monat, bis der Versicherungsschutz greift.
Im Einzelfall muss Ihr Objekt auf Versicherbarkeit geprüft werden.
Es wird Ersatz geleistet, egal durch welche Ursache eine Scheibe zu Bruch geht.
Gebäudeverglasung:
Die versicherten Sachen sind versichert, wenn sie durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Bespiele für Ausschlüsse:
…
Die Ausschlüsse von sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Daher kann es sinnvoll sein diese genau zu prüfen.
Meistens gilt hier eine Selbstbeteiligung von ca. 250 – 500 €
Der Umfang der Leistung kann zwischen einzelnen Versicherern und den einzelnen Tarifen abweichen.
Die Anlagen sind wie folgt versicherbar:
Es gilt häufig eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von ca. 150 €.
Die Anlage ist wie folgt versicherbar:
Die Anlagen sind bis zu einer Größe von z.B. 15 kWp versicherbar. Anlagen die größer ausfallen können über eine extra Versicherung abgesichert werden.
Haustechnische Anlagen sind z.B.:
Die Anlagen sind wie folgt versicherbar:
Es gilt häufig eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von ca. 150 €. Eine maximale Entschädigungsgrenze wird meistens auch vorgegeben.
Rund um die Uhr und an 7 Tagen die Woche gilt die schnelle Unterstützung des Versicherers z.B. für:
Dabei übernimmt der Versicherer einen festen Betrag von z.B. 500 €, wenn Sie über die vom Versicherer vorgegebene Notfallnummer einen Notdienst kommen lassen.
Der Umfang der Leistung kann zwischen einzelnen Versicherern und den einzelnen Tarifen abweichen.
Aufwendungen für:
z.B. inklusive Stumpfentsorgung
Kosten für die Koordination von Handwerkern bei der
Wiederherstellung Ihres Gebäudes, wenn der eingetretene Schaden
mehr als z.B. 25.000 Euro beträgt.
Kosten im Zusammenhang mit einem Fehlalarm von Rauchmeldern
und weiteren Gefahrenmeldeanlagen
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Kosten für den Mehrverbrauch bei Verlust von Frischwasser und Gas
(Medienverlust)
Der Umfang der Leistung kann zwischen einzelnen Versicherern und den einzelnen Tarifen abweichen.
Das ist ein ortsüblicher Neubauwert. Dieser gleitende Neuwertfaktor wird ermittelt durch z.B. Quadratmeter Wohnfläche oder mittels Wertermittlungsbögen in den Preisen des Jahres 1914 (Goldmark) als Richtwert. Dieser Richtwert wird vom Versicherer jährlich mittels des Baupreisindexes angepasst.
Die Versicherungssumme wird fest vereinbart. Der Versicherungsnehmer trägt das Risiko der Anpassung
Neuwert abzüglich eines Betrages für die Wertminderung durch Alter/ Abnutzung
Wenn das Gebäude dauerhaft entwertet ist oder zum Abbruch bestimmt ist
Ungeachtet über welche Methode der Neuwert ermittelt wird, muss er ausreichen um das Gebäude wieder neu zu errichten. Das bedeutet, dass man sich hier auf den z.B. vom Versicherer ermittelten Wert nicht vollständig verlassen sollte und immer zu prüfen hat ob dieser ausreichend ist. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in “Wichtige Tipps” weiter unten auf dieser Seite.
Was zeichnet den Wert 1914 aus?
Was zeichnet den Wert 1914 aus?
Bildquelle: Baupreisindizes für Wohngebäude und Straßenbau (2015 = 100) – Statistisches Bundesamt (destatis.de)
Information: Im Jahr 1970 lag dieser Wert noch bei 24%. Im Jahr 2023 liegt dieser mittlerweile bei 160,2%.
Rechenbeispiel:
Versicherungswert 1914: 40.000 Mark x 19,614 (Baupreisindex 2023) : 784.560,00 € (Neubauwert 2023)
Der Versicherer kann hier zu verschiedenen Merkmalen des Gebäudes Fragen stellen um einen Wert zu ermitteln.
Beispiele dafür sind:
Häufig werden diese Merkmale in einem sogenannten Wertermittlungsbogen abgefragt. Hierbei ist auf die korrekte Beantwortung der Fragen zu achten.
Zur Berechnung wird das Jahr genommen indem gebaut wurde und anschließend wird dieser alte Neubauwert auf das aktuelle Jahr hochgerechnet mittels des Wert 1914.
Durch einen Bausachverständigen wird das Gebäude geschätzt und der Wert 1914 festgesetzt. Erkennt der Versicherer diese Versicherungssumme an, gilt als richtig ermittelt. Der Versicherer verzichtet gleichzeitig auf die Einrede der Unterversicherung.
Beim Kauf einer Immobilie geht der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Damit wird gewährleistet, dass der Erwerber Versicherungsschutz hat. Der Umfang des Versicherungsschutzes sollte dabei so früh wie möglich beim Inhaber erfragt werden.
Die Versicherung geht erst mit Grundbucheintragung (Grundbuch Abteilung 1) auf den Erwerber über. Erst dann ist der Käufer auch Eigentümer des Grundstückes samt Bebauung.
Der Verkäufer teilt seiner Versicherung unverzüglich den neuen Käufer mit und diese Teilt DSGVO Konform dem Erwerber den Versicherungsumfang mit. Nach §97 VVG können der Verkäufer oder der Käufer den Verkauf der Immobilie dem Versicherer gegenüber anzeigen. Der Verkäufer muss nur Sorge tragen, dass der Versicherer von dem Verkauf erfährt.
Nach dem Grundbucheintrag oder nach dem der Erwerber von einer Gebäudeversicherung erfährt, hat der Erwerber 1 Monat Zeit falls gewünscht ein Sonderkündigungsrecht gelten zu machen. Dies kann sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.(§ 96 VVG)
Für den Beitrag des Vertrages haften Verkäufer und Käufer im Jahr des Erwerbs gesamtschuldnerisch, also gemeinsam.
Es Empfiehlt sich die Beitragszahlung der Versicherung beim Notar zu besprechen.
Es ist dringend empfohlen, den Vertrag gründlich zu prüfen und mit dem Vermittler Ihrer Wahl zu Besprechen in z.B. folgenden Punkten:
Die Prämienhöhe oder ein guter Markenname eines Versicherers alleine sind kein Garant für die bedarfsgerechte Versicherung Ihres neuen zu Hauses.
Im individuellen Fall kann die Reihenfolge oder die einzelnen Punkte von den notwendigen oder richtigen Schritten abweichen. Halten Sie für den korrekten Ablauf Rücksprache mit Ihrem Vermittler und Ihrem Versicherer.
Der Vermieter kann auch die Glasbruchversicherung auf die Mieter umlegen und dadurch sicher sein, dass solche Schäden beglichen werden.
Der häufigste Grund warum ein Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzt ist die grobe Fahrlässigkeit.
Es ist möglich und derzeit auch bei sehr guten Versicherungsdeckungen üblich, Klauseln mitzuversichern bei denen im Schadenfall auch geleistet wird, wenn das Schadenereignis grob Fahrlässig herbei geführt wurde.
Das heißt konkret, dass der Verschuldensgrad nicht mehr relevant ist außer der Schaden wird Vorsätzlich z.B. absichtlich herbei geführt.
Dies schafft Klarheit über die Versicherungsleistung im Schadenfall, da diese ohne Kürzung ausgezahlt wird.
Diese sind unterschiedlich versicherbar.
Es kann z.B. sein, dass der Gebäudebesitzer laut der geltenden Stadtverordnung für die Zu- oder Ableitung bis zu den Hauptleitungen die Haftung trägt. Dann sollten man diese auch in dem Versicherungsvertrag mitversichern.
Denn im Schadenfall liegt die Leitung regelmäßig außerhalb Ihres Grundstückes und ist auf diese weise nicht versichert. Dann bleibt man auf den Kosten für eine Notwendige Reparatur sitzen.
Ähnlich ist es, wenn Sie einen Pool im Garten haben oder einen Teich der mit seinen Zu- oder Ableitungsrohren versichert werden sollte.
Mit Vereinbarung dieser Klausel wird im Schadenfall nicht geprüft, ob eine Unterversicherung vorliegt.
Das heißt, es wird der Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme ohne Abzug gezahlt, wohl die Versicherungssumme zu niedrig gewählt wurde. Denn normaler Weise wird dann die Schadenauszahlung gekürzt. Die Klausel beschleunigt meist auch die Bearbeitung im Schadenfall.
In der Regel gilt diese Klausel als Vereinbart, wenn nach vom Versicherer vorgegebenen Parametern die Versicherungssumme ermittelt wurde.
Häuser mit vielen Wohnungen werden im sogenannten Gewerbetarifen abgesichert und Ein- und Zweifamilienhäuser in Privattarifen. Dieser Unterscheid ist sehr wichtig! Da die Tarife die dem zu Grunde liegen sich in wichtigen Punkten stark unterscheiden. Wie z.B. im Umfang der oder in der Versicherbarkeit von grober Fahrlässigkeit.
Meistens sind die Gewerbetarife bezogen auf die Versicherungssumme kostengünstiger als die Privatkundentarife. Jedoch gibt es in den Privatkundentarifen häufig deutlich bessere Leistungsoptionen. Wann man in welchen Tarif fällt ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
Wenn man zu den Gebäudeinhabern gehört, die beide Tarife wählen können, sollte man genau prüfen, welche Möglichkeiten man auf dem Versicherungsmarkt zu welchem Preis-/ Leistungsverhältnis hat.
Der Schutzbrief ist relativ günstig und bietet die Sicherheit, dass der Versicherer eine Vorauswahl der Handwerker in dem Punkt Qualität und Zuverlässigkeit getroffen hat.
Somit sollten es zum Beispiel zu keinen überteuerten Schlossöffnungskosten kommen falls man sich Aussperrt.
Auch bei Rohrverstopfung kann diese bis zum gewissen Betrag vom Versicherer übernommen werden. Somit muss in Mehrfamilienhäusern nicht herausgefunden werden, wer die Verstopfung verursacht hat. Keiner muss deshalb jemandem mit den Kosten versuchen zu belangen oder aufgrund von Mangeln an Beweisen auf diesen selber sitzen bleiben.
Man kann sich nicht nur auf die Versicherungssumme verlassen, die man zum Beispiel durch einen Wertermittlungsbogen ermittelt hat. Dieses Verfahren sichert einem nur die Klausel mit dem Unterversicherungsverzicht zu.
Aber ob die Summe im Schadenfall ausreichend ist, sollte immer noch einmal individuell geprüft werden. Es kommt vor, dass eine Gebäudewertermittlung einen Wert z.B. von 760.000,00 € für das Versicherungsjahr ergibt. Jedoch wurde das Haus im Jahr davor für knapp 980.000,00 € fertiggestellt. Die Differenz kann hier zu Lasten des Inhabers gehen.
Das kommt vor, wenn die Verbauten Sachen nicht durchschnittlich sind und ist derzeit in unserer Region häufiger der Fall.
Versicherte Kosten sind eine sehr wichtige Position in der Wohngebäudeversicherung. Diese sollte immer so hoch wie möglich abgeschlossen werden.
Zum Beispiel können die Kosten für den vollständigen Abriss des zerstörten Hauses nach einem Brandschaden sonst die Versicherungsleistung verhindert.
Abrissarbeiten nach einem Brandschaden werden wegen dem hohen Anteil an Sondermüll sehr Kostenintensiv. Wenn man sich diese Kosten nicht leisten kann und diese viel zu gering versichert sind, kann das den Wiederaufbau zum Neuwert mit allen versicherten Mehrkosten verhindern. Denn diese Leistungen werden nur gezahlt, wenn eine vollständige Wiedererrichtung des Hauses vorgenommen wird.
Meistens zehren solche Schadenereignisse so schon sehr schwer an den Rücklagen des Inhabers. Problematisch kann es dann auch noch werden, wenn das Haus sogar Kreditfinanziert ist. Denn möglicherweise ist die Bonität schon ausgereizt und man bekommt, wenn überhaupt nur zu sehr schlechten Konditionen einen Kredit für die Abrisskosten. Zusätzlich fehlt auch das Haus als Kreditsicherheit für eine Nachbeleihung.
Es gibt noch viele weitere Punkte, die wir in den eigenen Prüfmustern unserer “Versicherungsmanufaktur” berücksichtigen. Sprechen Sie uns gerne in Ihrem individuellen Fall direkt an.
Auch gerade im Bezug auf alte Versicherungsbedingungen fallen noch viele weitere Parameter an. Z.B. der Anprall von Fahrzeugen ist bei alten Bedingungen meist nicht mitversichert. Zu Zeiten von Packet-Dienstleistern die fast täglich vor der Haustür stehen kommt es tatsächlich häufiger vor, dass hier Anprallschäden entstehen. Bis dieser Schaden auffällt, falls der Packetbote diesen nicht meldet, kann es so lange dauern bis kein Schuldiger mehr zu ortbar ist. In neuen Bedingungen sind dieser Punkt und viele weitere mitversichert.